Vorbenutzungsrecht

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Ein wesentlicher Unterschied im Patentrecht zwischen den USA und Deutschland ist das sogenannte "Vorbenutzungsrecht" - bzw. die Nicht-Existenz eines solchen Rechts in den USA. §12 Patentgesetz regelt in Deutschland:

"Die Wirkung des Patents tritt gegen den nicht ein, der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte."

Eine vergleichbare Regelung gibt es in den USA nicht! Vorbenutzung ist lediglich in sehr begrenztem Umfang als Verteidigung in Patentstreitfällen zulässig, wenn die verletzte Erfindung eine Geschäftsmethode beinhaltet. Für die überwiegende Mehrheit aller Patente ist die Tatsache die Erfindung früher als der Patentinhaber gemacht zu haben allerdings unerheblich.

Im Extremfall bedeutet dies: Wer eine Erfindung macht und geheim hält läuft Gefahr, daß ein anderer die selbe Erfindung macht und patentiert. Der Patentinhaber kann dann dem Vorbenutzer die Nutzung der Erfindung verbieten, selbst wenn dieser die Erfindung schon jahrelang genutzt hat. Besonders relevant wird dies vor allem bei Erfindungen die nicht öffentlich erkennbar sind, beispielsweise Produktionsverfahren. Soweit die Erfindung nämlich öffentlich bekannt war hätte ein Patent nicht erteilt werden dürfen - womit der Vorbenutzer in einem Patentstreit die Wirksamkeit des Patents anfechten kann.